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Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung
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Erhöht sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter im Wege einer Einlage Vermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungssteuerpflichtig ist.
Beispiel: Vater V und Sohn S sind je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt (eingezahltes Kapital jeweils 25.000,00 €). V. legt weitere 100.000,00 €in die Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S um (100.000,00 € x 50 % =) 50.000,00 €. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen Gesellschafters durch Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung darstellt.
Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings eine Regelung geschaffen, wonach in diesen Fällen eine Schenkung „fingiert“ wird (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Dies gilt für Vorgänge, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. Im Beispiel ergibt sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von V an S. Selbst wenn z.B. aufgrund der höheren Freibeträge für Kinder (zunächst) keine Schenkungsteuer entsteht, ist zu beachten, dass insoweit der Freibetrag für künftige Übertragungen oder die Erbfolge ggf. aufgebraucht ist.
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Erbschaftsteuer Verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft
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Durch die im Wesentlichen ab 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform sollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, nach der das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise rechtswidrig war. Nun liegt - zunächst beim Bundesfinanzhof - auch gegen das aktuelle Recht eine Klage auf Verfassungswidrigkeit vor. In diesem Verfahren wird insbesondere geklärt ob
- eine teilweise Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffe und Nichten) mit fremden Dritten (Steuerklasse III) rechtmäßig ist;
- es gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass Betriebsvermögen (teilweise) steuerfrei gestellt wird, anderes Vermögen dagegen nicht.
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es ist ggf. zu prüfen, ob betroffene Steuerbescheide offengehalten werden sollen; unter Hinweis auf die anhängige Klage kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Finanzgericht Düsseldorf: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig!
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Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie an-fallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Immobilie verkauft wur-de und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Nachdem der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privat-vermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen wer-den kann. Das Finanzgericht Düsseldorf (11 V 1620/11, EFG 2011, S. 1771) hat jetzt diese Frage bejaht. Das Gericht ist der Auffassung, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist. In diesem Fall – so das Gericht – sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften (bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist) nicht zu rechtfertigen. Zu beachten ist, dass zu dieser Frage ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof an-hängig ist; die endgültige Entscheidung hierzu steht somit noch aus.
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